Satzung
des Vereins für Leibesübungen 1949 Berghausen-Gimborn e.V.
§2 (Vereinszweck)
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er bezweckt die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch planmäßige Pflege der Leibesübungen sowie die Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden: Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein lehnt jede politische, rassische und konfessionelle Bindung ab.
§3 (Vereinsjugend)
Die Sportjugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig, sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die von der Sportjugend des Vereins erlassene Jugendordnung bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
§4 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 (Mitgliedschaft des Vereins)
Der Verein ist Mitglied der Fachverbände (Fußball Verband Mittelrhein e.V. und Westdeutscher Tischtennis Verband e.V.) und unterwirft sich mit seinen Mitgliedern deren Satzungen und Ordnungen, sowie den Satzungen und Ordnungen der Verbände, denen der Fußball Verband Mittelrhein e.V. und der Westdeutsche Tischtennis Verband e.V. als Mitglieder angehören.
§6 (Abteilungen des Vereins)
Dem Verein gehören zur Zeit folgende Abteilungen an:
1. Fußballabteilung
2. Gymnastikabteilung
3. Sportabzeichenabteilung
4. Tischtennisabteilung
Die Gründung weiterer Abteilungen und die Auflösung vorhandener Abteilungen muß vom erweiterten Vorstand genehmigt werden. Die Abteilungen des Vereins arbeiten fachlich selbständig. Wirtschaftlich unterstehen sie dem Vereinsvorstand, d.h. sie haben keine eigene Kassenhoheit, jedoch werden allen Abteilungen entsprechend dem Beitragsaufkommen ihrer Mitglieder Mittel zugeteilt, die sie in eigener Verantwortung verwalten. Sie müssen dem Vereinsvorstand bzw. Kassenwart des Vereins Rechenschaft ablegen. An der Spitze der Abteilungen stehen die Abteilungsleiter und die Geschäftsführer, die alle zwei Jahre von den Mitgliedern der Abteilungen zu wählen sind.
§7 (Mitgliedschaft im Verein)
Mitglied des Vereins kann jeder ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufs, der Staatsangehörigkeit und seiner politischen oder religiösen Überzeugung werden.
Der Verein hat:
1. Aktive Mitglieder über 18 Jahre
2. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
3. passive oder fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder
Die Aufnahme in den Verein soll schriftlich beantragt werden. Aufnahmegesuche von Minderjährigen müssen die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters enthalten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahmeanträge, der Vereinsjugendausschuß über die der Jugendlichen. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden. Die Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern obliegt dem erweiterten Vorstand.
§8 (Mitgliedsbeiträge)
Die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sollen in der Regel mindestens in der Höhe festgesetzt werden, die zur Erlangung von öffentlichen Zuschüssen erforderlich ist. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§9 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt
2. durch den Tod
3. durch Ausschluß
Der freiwillige Austritt aus dem Verein muß durch schriftliche Mitteilung an den Vereins- oder Abteilungsleiter erfolgen und kann nur dann genehmigt werden, wenn alle Verpflichtungen dem Verein
gegenüber erfüllt sind. Das ausgetretene Mitglied verliert jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Abteilungsleiters der erweiterte Vorstand. Der Ausschluß kann nur erfolgen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags für eine Zeit von mindestens einem Jahr in Rückstand bleibt, bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder bei vereinsschädigendem Verhalten. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Für die Vereinsjugend sind diese Bestimmungen analog anzuwenden.
§10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Abteilungsversammlungen
c) der Vereinsvorstand
d) der erweiterte Vereinsvorstand
e) der Vereinsjugendtag
f) der Vereinsjugendausschuß
§11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Die Einberufung durch den Vorstand muß unter Angabe von Ort und Zeit durch die örtliche Tagespresse und durch Aushang erfolgen.
Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
1. Erstattung der Jahresberichte
2. Erstattung des Kassen- und Kassenprüfungsberichts
3. Wahl des Versammlungsleiters (alle 2 Jahre)
4. Entlastung des Vorstandes (alle 2 Jahre)
5. Neuwahl des Hauptvorstandes (§12 Ziffer 1 bis 5) und der Kassenprüfer (alle 2 Jahre)
6. Bekanntgabe des Vorstandes der Vereinsjugend (jährlich) und der Abteilungsvorstände (alle 2 Jahre)
7. Anträge
8. Verschiedenes
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen vor Beginn der Versammlung beim 1. Vorsitzenden oder Geschäftsführer schriftlich eingereicht werden. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Der Geschäftsführer führt das Protokoll, das von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Die Genehmigung des Protokolls obliegt dem erweiterten Vereinsvorstand. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre mit Ausnahme der nur fördernden Mitglieder.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
a) der Vorstand es für erforderlich hält
b) die Einberufung von mindestens 1/10 sämtlicher Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, schriftlich, unter Angabe der Gründe verlangt wird.
§12 (Vereinsvorstand)
Der Vorstand im Sinne des Vereinsrechts wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ziffer 6 wird jährlich von der Vereinsjugend gewählt. Er besteht aus:
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer
4. dem Kassenwart
5. dem Sozialwart
6. dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses und dessen Stellvertreter
Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassenwart. Im Einzelfall genügen zur Vertretung des Vereins 2 Vorstandsmitglieder.
§13 (Erweiterter Vereinsvorstand)
Dem erweiterten Vereinsvorstand gehören an:
1. die in §12 aufgeführten sieben Vorstandsmitglieder
2. die Abteilungsleiter
§14 (Beschlußfähigkeit)
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
§15 (Beisitzer)
Für bestimmte Aufgaben im Verein kann der erweiterte Vorstand Beisitzer berufen, die zu den Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes eingeladen werden können.
§16 (Kassenprüfer)
Die Zahl der Kassenprüfer beträgt zwei. Sie müssen wenigstens 18 Jahre alt sein. Die Vereinskasse muß nach Abschluß des jeweils letzten Geschäftsjahres vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung geprüft werden.
§17 (Auflösung des Vereins)
Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Das Vereinsvermögen fällt der zuständigen Gemeinde zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der sportlichen Jugendertüchtigung zu verwenden hat.
§18 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 6. Dezember 1978 aufgehoben.
51647 Gummersbach, den 07.11.1978